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   FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15   

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FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2017,45505)
FG München, Entscheidung vom 23.10.2017 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2017,45505)
FG München, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2017,45505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften beziehen, mit Kapitalertragsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Dividendenbesteuerung bei beschränkt steuerpflichtigen Pensionsfonds unionsrechtswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1824
  • EFG 2017, 1963
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats stellen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von an Pensionsfonds ausgeschüttete Dividenden - je nachdem ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt - dazu führt, dass gebietsfremde Pensionsfonds ungünstiger behandelt werden als gebietsansässige (EuGH v. 2.6.2016 - Rs. C-252/14 - Pensioenfonds Metaal en Techniek, E-CLI:EU:C:2016:402).

    Diese unterschiedliche Behandlung könnte gebietsfremde Pensionsfonds davon abhalten, in Deutschland Investitionen zu tätigen; dies stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV - vorbehaltlich des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen nach Art. 65 AEUV - grundsätzlich verboten ist (EuGH v. 2.6.2016 - Rs. C-252/14 - Pensioenfonds Metaal en Techniek, ECLI:EU:C:2016:402).

    Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften können nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nach Art. 63 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil vom 2.6.2016 - Rs. C-252/14 - Pensioenfonds Metaal en Techniek, ECLI:EU:C:2016:402).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 2.6.2016 - Rs. C-252/14 befindet sich ein in Schweden gebietsfremder Pensionsfonds nicht in einer Situation, die mit einem in Schweden gebietsansässigen Pensionsfonds vergleichbar ist.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Eine dem finnischen Steuerrecht vergleichbare Regelung, aus der der EuGH (Urteil vom 8.11.2012 - Rs. C-342/10 Kommission/Finnland, ECLI:EU:C:2012:688) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Rückstellungen und der Tätigkeit der Pensionsfonds abgeleitet habe, gebe es im deutschen Recht nicht.

    Im Urteil Kommission/Finnland (EuGH-Urteil vom 8.11.2012 - RS. C-342/10 - Kommission/Finnland, ECLI:EU:C:2012:688) hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der gebietsansässigen Pensionsfonds das Recht vorbehält, Rückstellungen für die Sicherung ihrer Pensionsverbindlichkeiten als abziehbare Aufwendungen zu behandeln, ohne gebietsfremden Pensionsfonds die gleiche Vergünstigung zu gewähren, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

    Die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds ist, wie vom EuGH bereits entschieden (EuGH-Urteile vom 8.11.2012 - Rs. C-342/10 - Kommission/Finnland, ECLI:EU:C:2012:688) weder durch das Territorialitätsprinzip noch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz der Steuersysteme zu gewährleisten.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Der Umstand, dass zum 31.12.1993 für unbeschränkt Steuerpflichtige ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren galt und danach ein mehrfacher Systemwechsel stattfand (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH - Vorlagebeschluss vom 12.10.2016 I R 80/14, ECLI:DE:BFH:2016:VE.121016.IR80.14.0 Rz. 47-48; Az. des EuGH: C-135/17) hat am Rechtsrahmen der steuerlichen Behandlung von Dividenden bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nichts geändert.
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Der Umstand, dass zum 31.12.1993 für unbeschränkt Steuerpflichtige ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren galt und danach ein mehrfacher Systemwechsel stattfand (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH - Vorlagebeschluss vom 12.10.2016 I R 80/14, ECLI:DE:BFH:2016:VE.121016.IR80.14.0 Rz. 47-48; Az. des EuGH: C-135/17) hat am Rechtsrahmen der steuerlichen Behandlung von Dividenden bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nichts geändert.
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, muss die innerstaatliche Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein (EuGH-Urteil vom 21.6.2016 - Rs. C-15/15 - New Valmar, E CLI:EU:C:2016:464).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Wie der EuGH entschieden hat (EuGH-Urteil vom 21.5.2015 - Rs. C-560/13 - Wagner-Raith, ECLI:EU:C:2015:347), muss sich die die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkende nationale Regelung zwar nicht unmittelbar an die Finanzdienstleister als solche richten und sie muss auch nicht die Art und Weise der Ausübung der Finanzdienstleistungen regeln.
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Als etwaiger Rechtfertigungsgrund für den abgeltenden Steuerabzug scheidet auch die "Wirksamkeit der deutschen Steueraufsicht" (EuGH-Urteil vom 15.5.1997 - Rs. C-250/95 - Futura Participations, ECLI:EU:C:1997:239) aus.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Art. 64 Abs. 1 AEUV greift nur für qualifizierte Direktinvestitionen ein, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.5.2007 - Rs. C-492/04 - Lasertec, ECLI:EU:C:2007:273), nicht aber für bloße Streubesitzbeteiligungen, wie sie Pensionsfonds typischerweise halten.
  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Ferner rechtfertigt es das Erfordernis der Wahrung der ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass Gebietsfremde im Hinblick auf den Abzug von unmittelbar mit den besteuerten Einkünften zusammenhängen Betriebsausgaben ungünstiger behandelt werden als Gebietsansässige (EuGH-Urteil vom 13.7.2016 - Rs. C-18/15 - Brisal und KBC Finance Ireland, . ECLI:EU:C:2016:549).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

    Auszug aus FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
    Davon abgesehen liegt (was nur für die Streitjahre 2009 und 2010 von Relevanz wäre) ein Verstoß gegen das sog. Verschlechterungsverbot (vgl. EuGH-Urteil vom 5.5.2011 - Rs. C-384/09 - Prunus und Polonium, ECLI:EU:C:2011:276, Rz. 34) schon deshalb nicht vor, weil für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften - wie in Rz. 32 dargestellt - die effektive Kapitalertragsteuerbelastung nur 15 % beträgt.
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

  • BFH, 24.04.2002 - I R 18/01

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

    Zum Rückwirkungszeitpunkt 1.7.2016 konnten die Steuerpflichtigen nämlich weder auf die weitere Fortgeltung des ErbStG 2009 noch in dessen ersatzlosen Wegfall vertrauen (so auch Seer, GmbHR 2017, 609, 614; Hardt, EFG 2017, 1963).

    Dementsprechend hält er die Rechtsunsicherheit für den begrenzten Zeitraum bis zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 für hinnehmbar (so auch Hardt, EFG 2017, 1963).

    Insbesondere unter Hinweis auf die gleichlautenden Ländererlasse vom 21.6.2016 (S 1902 - 82 - V A 6, BStBl I 2016, 646) wird für die Übergangszeit - ggf. im Billigkeitswege - die Anwendung des günstigeren Rechts gefordert (siehe Hardt, EFG 2017, 1963, m.w.N.; Guerra/Mühlhaus, ErbStB 2016, 235, Sanna/Kiral, BB 2016, 2583; Wachter, GmbHR 2017, 1).

    Die Regelungen über die Anwendbarkeit der Neuregelungen spätestens für Erwerbe ab 1.7.2016 waren vielmehr im gesamten Gesetzgebungsverfahren von Anfang an unstreitig (vgl. Hardt, EFG 2017, 1963).

  • FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15

    Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der

    Es handelt sich um den Sachverhalt des Rechtsstreits, über den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Beschluss vom 23. Oktober 2017 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 1963) durch Urteil vom 13. November 2019, Rs. C-641/17 "..." (ABl EU 2020, Nr. C 10, 3, DStR 2019, 2463, IStR 2019, 933) entschieden hat.

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 (veröffentlicht in EFG 2017, 1963 sowie Internationales Steuerrecht - IStR 2017, 1039) beschloss das erkennende Gericht das Verfahren nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

    Insoweit ist die Situation mit derjenigen eines Pensionsfonds, bei dem es im Wesentlichen um Deckungsrückstellungen gemäß § 21a KStG ging, vergleichbar (vgl. FG München, Beschluss vom 23. Oktober 2017, 7 K 1435/15, EFG 2017, 1963).
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